Veranstaltung: | LDK Thüringen 2018 |
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Tagesordnungspunkt: | 1 Begrüßung, Formalia, Grußworte |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 30.10.2018) |
Status: | Zurückgezogen |
Eingereicht: | 01.11.2018, 09:35 |
F 02-alt: Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz am 23.-24.11.2018
Antragstext
Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz am 23.-24.11.2018
Die Landesdelegiertenkonferenz möge beschließen:
1. Die LDK wählt eine Antragskommission, eine Mandatsprüfungskommission, eine
Wahlkommission und das Präsidium. Außerdem entscheidet die LDK zu Beginn über
die Tagesordnung.
2. Die Antragskommission prüft den frist- und formgerechten Eingang der Anträge,
der Bewerbungen und die Wählbarkeit der Bewerber*innen. Für die Besetzung der
Antragskommission wird der Landesvorstand vorgeschlagen. Es gilt:
2.1. Geschäftsordnungsanträge werden vor Sachfragen verhandelt.
2.2. Zu jedem Geschäftsordnungsantrag gibt es die Möglichkeiten einer Gegenrede
und des Antrags auf Nichtbefassung. Geschäftsordnungsanträge sind u.a. folgende
Anträge:
Bestätigung und Ergänzung der Tagesordnung
Begrenzung der Redezeit
Ende der Redeliste
Schluss der Debatte
Überweisung an den Landesparteirat, Landesvorstand oder eine LAG
Antrag zur Art der Abstimmung
Antrag auf Auszeit
2.3. Sachanträge sind Hauptanträge und Änderungsanträge. Sie müssen dem
Präsidium schriftlich vorgelegt werden. Über den inhaltlich weitergehenden
Antrag wird zuerst abgestimmt. Welches der weitergehende Antrag ist, entscheidet
dabei die Antragskommission und gibt einen Verfahrensvorschlag an das Präsidium.
2.4. Anträge gelten als angenommen, wenn sie die erforderlichen Mehrheiten laut
Satzung erhalten haben. Für Rückholanträge bedarf es einer 2/3-Mehrheit.
3. Das Präsidium besteht aus Teams von jeweils zwei Mitgliedern, die wechselnd
im Laufe der Versammlung die Sitzungsleitung übernehmen und die Redeliste
führen. Die Protokollant*innen stehen dem Präsidium zur Seite.
4. Die Wahlkommission besteht aus bis zu 15 Mitgliedern. Ihr können nur
Mitglieder angehören, die selbst nicht für das gerade zu wählende Gremium oder
Mandat zur Wahl stehen. Die Auszählungsergebnisse der Wahlen werden von der
Wahlkommission schriftlich festgehalten. Alle abgegebenen Stimmzettel werden
nach Wahlgang getrennt in Umschlägen aufbewahrt.
5. Die Mandatsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Sie prüft in
Zweifelsfällen die ordnungsgemäße Delegierung anhand von Delegiertenmeldungen
und Protokollen aus den Kreisverbänden. Die Wahlberechtigung ist in
Zweifelsfällen von der*dem Delegierten nachzuweisen und mit der Unterschrift zu
bezeugen. Die Prüfung ist bis zum Ende des Tagesordnungspunktes 2 abzuschließen.
Das Ergebnis ist der Landesdelegiertenkonferenz vom Präsidium mit Anzahl der
stimmberechtigten Delegierten bekanntzugeben und im Protokoll zu vermerken.
6. Wahlberechtigt sind ausschließlich Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Thüringen, die ordnungsgemäß delegiert wurden. Vorschlagsberechtigt sind alle
Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen.
7. Fragen rund um die Wahlen regelt §14 unserer Satzung und der darauf
basierende Vorschlag zum Abstimmungsverfahren, der Bestandteil dieser
Geschäftsordnung ist (siehe unten).
8. Für die Einbringung von Hauptanträgen zu Tagesordnungspunkten sowie für
gesetzte Redebeiträge gilt eine Redezeit von sieben Minuten. Zum Einbringen der
V-Anträge werden fünf Minuten und für Contra-Reden fünf Minuten Redezeit
festgelegt. Für alle weiteren Redebeiträge zu Anträgen sowie für
Änderungsanträge gelten drei Minuten Redezeit.
9. Im Übrigen gelten die Satzung und gesetzliche Bestimmungen.
Abstimmungsverfahren auf der Landesdelegiertenkonferenz am 23.-24.11.2018
1. Vor der Abstimmung über die Landesliste, die nach den gesetzlich
vorgeschriebenen Regelungen zu erfolgen hat, führt die Versammlung ein
Meinungsbild mittels elektronischer Abstimmung herbei. Dieses Meinungsbild
mündet in eine Vorschlagsliste, über die nach den Regularien des Wahlrechts
schriftlich abgestimmt wird.
2. An allen Abstimmungen für die Landesliste zur Landtagswahl können nur nach
§13 ThürLWG wahlberechtigte Delegierte teilnehmen.
3. Über jeden Platz zur Erstellung der Vorschlagsliste wird gesondert
abgestimmt. Die LDK kann auf Antrag im laufenden Wahlverfahren frühestens ab dem
15. Vorschlaglistenplatz eine Blockwahl beschließen. Die Reihenfolge in der
Blockwahl ergibt sich durch die Anzahl der errungenen JA-Stimmen, bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dabei ist auf jedem ungeraden Platz eine
Frau* einzureihen, soweit dies möglich ist. Es werden so viele Listenplätze
besetzt, wie Kandidat*innen dafür gewählt werden. Es gilt die Quotierung nach
Maßgaben der Bundessatzung und des Frauenstatuts von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
4. Die Bewerber*innen haben sieben Minuten Redezeit für ihre Vorstellungsrede
und weitere drei Minuten für ihre Antworten auf die Fragen, die bis zum Ende
ihrer Vorstellungsrede beim Präsidium eingereicht wurden. Werden mehr als drei
Fragen an eine*n Bewerber*in eingereicht, lost das Präsidium drei Fragen aus.
Fragen können nicht anonym gestellt werden. Die Fragen werden direkt im
Anschluss an die Vorstellungsrede vom Präsidium verlesen und von der*dem
Bewerber*in beantwortet. Sollten keine Fragen eingegangen sein, sind den
Bewerber*innen weitere drei Minuten Redezeit anzubieten.
5. Für die Wahlgänge zur Feststellung der Reihenfolge der Kandidat*innen (laut
Punkt 1) werden elektronische Abstimmungsgeräte verwendet. Für die
elektronischen Abstimmungen findet §14 unserer Landessatzung Anwendung.
6. Die durch das Meinungsbild festgestellte Vorschlagsliste für die Landesliste
wird schriftlich und ohne elektronische Geräte zur Abstimmung gestellt. Dabei
kann entweder über die Vorschlagsliste gesamt mit „Alle Ja“, „Alle Nein“ oder
„Alle Enthaltung“ abgestimmt werden oder über jede*n Bewerber*in einzeln mit
„Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“. Eine Vermischung führt dazu, dass der Wahlzettel
ungültig ist. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen
erhält. Nur die schriftliche Abstimmung ist maßgeblich für das rechtswirksame
Zustandekommen der Liste nach dem Wahlgesetz.